Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietverhältnis. Der Mieter erklärt durch Antritt des Mietverhältnisses sein vorbehaltsloses Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Das Mietverhältnis untersteht schweizerischem Recht
Mietobjekt
UmfangDie Vermieterin überlässt dem Mieter das Mietobjekt (z.B. Bagger) zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.
Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum der Vermieterin. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume befördert, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese unverzüglich über das Eigentum der Vermieterin am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist die Vermieterin sofort zu verständigen.
Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Überwachungs- und Wartungsvorschriften der Vermieterin sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zusätzlicher Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland verbracht werden.
Mietzins
Grundlage und Arbeitszeit
Der vereinbarte Mietzins versteht sich lediglich für das gemietete Mietobjekt. Sämtliche Nebenkosten Transport, Kraftstoffverbrauch sowie allfällige Reinigung werden gesondert berechnet. Der Mietzins zuzüglich der Nebenkosten und Mehrwertsteuer kann nach Ablauf der Mietdauer bar an die Vermieterin bezahlt werden oder wird mit 30-tägiger Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei Rechnungsstellung ist der Mieter in keinem Fall zum Abzug von Skonti oder Rabatten berechtigt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit der Vermieterin vereinbart. Es gelten die im Vertrag definierten Preise für Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats- oder Pauschalmiete. Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag, ohne Sonntage. Bei Betriebsstundenmiete wird eine Grundpauschale von mind. 1 Betriebsstunde pro Tag verrechnet. Betriebsstundenmiete ist nur bis 2 Wochen möglich, danach gelten die Pauschalen. Die Wochenpauschale beinhaltet 6 Tage (Mo-Sa).
Im mehrschichtigen Betrieb oder bei einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. In der Tagesmiete sind maximal 8 Std./Tag inbegriffen. Mehrstunden werden zusätzlich verrechnet.
Fälligkeit, Verzug
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, so kann ihm die Vermieterin eine Frist von 7 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb der genannten Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag nach Ablauf der Frist aufgelöst sei. Spricht die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich der Vermieterin zurückzugeben, wobei die Transport- und Versicherungskosten für eine allfällige Rücksendung sowie weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. Der Mieter gerät entsprechend Art. 102 OR spätestens mit der Mahnung durch die Vermieterin in Verzug. Die Gebühr für eine Mahnung beträgt 30.- CHF.
Beginn der Miete
Die Miete beginnt am vertraglich vereinbarten Tag bzw. bei Abholung des Mietobjektes durch den Mieter oder bei Lieferung durch die Vermieterin. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, ob Lieferung durch die Vermieterin oder Abholung durch den Mieter vorliegt.
Beendigung der Miete
Kündigung
Die Mietdauer endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemässem Zustand bei der Vermieterin eintrifft.
Rücktritt
Die Vermieterin kann mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung der Vermieterin, innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft; wenn das Mietobjekt untervermietet wird oder Dritten Rechte daran eingeräumt werden oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden; im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert haben. Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann die Vermieterin vorzeitig vom Vertrag zurücktreten. Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag, kann sie das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Rückgabe des Mietobjektes
Der Mieter hat das von der Vermieterin erhaltene Mietobjekt in gereinigtem, vollgetanktem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil der Vermieterin oder an einen anderen von der Vermieterin bezeichneten Ort zurückzuliefern. Der vom Domizil der Vermieterin abweichende Rückgabeort darf die Distanz vom Einsatzort des Mietobjektes bis zum Domizil der Vermieterin jedoch nicht übersteigen. Bei Rückgabe hat sich der Mieter vorher beim Vermieter anzumelden. Der Mieter haftet für das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, an dem dieses bei der Vermieterin eintrifft. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu prüfen. Wird das Mietobjekt in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemässen Zustand zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, das Mietobjekt sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Die Vermieterin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor. Sollte dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich sein, so hat er nach Wahl der Vermieterin ein gleichwertiges Ersatzobjekt beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
Fracht- und Verladekosten
Die Fracht- und Verladekosten für den Versand des Mietobjektes sind vom Mieter zu tragen.
Pflichten der Vermieterin
Die Vermieterin hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie vereinbart wurde. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft hat die Vermieterin so rasch wie möglich auf ihre Kosten zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche und jede weitere Haftung der Vermieterin für direkte oder indirekte Schäden des Mieters (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Mietobjektes und der Belangung des Mieters wegen Drittschäden, die mit der Lieferung, Rückgabe und dem Betrieb des Mietobjektes im Zusammenhang stehen) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Vermieterin persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht wurden. Wird die Vermieterin von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Pflichten des Mieters
Bei Übernahme hat der Mieter das Mietobjekt auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen und der Vermieterin anzuzeigen. Sofern bei der Vermieterin innert 3 Arbeitstagen seit Auslieferung bzw. Abholung des Mietobjektes keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Auslieferung bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter innert einer Woche seit Entdecken der Mängel diese beanstandet. Beanstandungen des Mietobjektes entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt die Vermieterin die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt diese auf ihre Kosten durch Dritte vornehmen.
Unterhalt des Mietobjektes
Unterhalts- und Meldepflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der von der Vermieterin erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Die Bedienungshinweise am Gerät sind unbedingt zu beachten. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, so hat er die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch die Vermieterin überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen wurde. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung. Eine Haftung seitens der Vermieterin für irgendwelche Ansprüche anderer Art ist ausgeschlossen. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Reperaturen und Wartung
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen und Wartungsarbeiten hat der Mieter unverzüglich durch die Vermieterin vornehmen zu lassen. Nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Der Mieter haftet für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit durch ihn selbst oder durch Dritte. Die erforderlichen Ersatzteile sind bei der Vermieterin anzufordern. Ist die Maschine defekt, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät. Die Miete wird, sofern der Schaden nicht durch den Mieter entstanden ist, pausiert und nach der Reparatur wieder fortgesetzt, bzw., falls gewünscht beendet. Sofern die Reparatur nicht an Ort und Stelle erfolgen kann, gilt die Miete als beendet
Kosten
Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines von der Vermieterin zu vertretenden Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt wurde. Die durch normale Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten der Vermieterin. Für Schäden durch fehlende Betriebsstoffe (Öl, Treibstoff usw.) haftet der Mieter (Prüfpflicht der Füllstände).
Haftung
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes bei der Vermieterin oder dem von ihr bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Benutzung des Mietobjektes gegenüber Dritten verursacht wurden. Der Mieter haftet allein für allfälliges Fehlverhalten im Verkehr oder bei der Verletzung des Gesetzes.
Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet mit Wirkung ab Gefahrenübergang bis und mit der Rückgabe des Mietobjektes zugunsten der Vermieterin sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschliessen, wie z.B. Diebstahl-, Feuer-, Explosions- (inkl. Motorenexplosion), Elementarschaden-, Transport- und Maschinenbruchversicherung. Ist der Mieter nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Vermieterin berechtigt, diese zu Lasten des Mieters selbst abzuschliessen. Der Mieter hat jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin zu melden.
Auf die Maschinen Terex TC16 und Volvo ECR25D ist eine Maschinenkaskoversicherung abgeschlossen (Feuer, Elemente, Diebstahl, gewaltsame äussere Einwirkungen, usw. gem. Versicherungspolice Allianz Suisse) Der Selbstbehalt im Schadenfall beträgt 1000.- Fr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Parteien sind der Erfüllungsort und der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.
Stand 27.11.2023